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Bayrischer Verwaltungsgerichtshof: Landeshauptstadt München muss Veranstaltungssaal für BDS-Podiumsdiskussion zur Verfügung stellen

Was im Vorfeld zu diesem Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) geschah:

12. Dezember 2018: Bayerisches Verwaltungsgericht München weist Klage gegen Raumverweigerung zur Durchführung einer Diskussionsveranstaltung ab ( siehe dazu auch Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts München beantragt

13. Dezember 2017: Beschluss der Vollversammlung des Münchner Stadtrates: Gegen jeden Antisemitismus! – Keine Zusammenarbeit mit der antisemitischen BDS-Bewegung („boykott, divestment and sanctions“)Antrag vom 6.12. 2017 angenommen


19. November 2020
Pressemitteilung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes

Mit heute bekannt gegebenem Urteil vom 17. November 2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) der Klage eines Münchner Bürgers stattgegeben, der in einem städtischen Veranstaltungssaal eine Podiumsdiskussion zu der Boykottbewegung BDS („Boycott, Divestment and Sanctions“) durchführen will. Die BDS-Kampagne richtet sich nach ihrem Selbstverständnis gegen den Staat Israel. Den Antrag auf Überlassung einer geeigneten Räumlichkeit hatte die beklagte Landeshauptstadt unter Bezugnahme auf einen Grundsatzbeschluss ihres Stadtrats vom 13. Dezember 2017 abgelehnt. Darin war festgelegt worden, dass städtische Einrichtungen nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden dürften, die sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassten oder diese unterstützten. Der Benutzungsausschluss wurde damit begründet, dass es sich um eine antisemitische Kampagne handle, die gegen die geltende Verfassungsordnung verstoße.

Der für das Kommunalrecht zuständige 4. Senat des BayVGH ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat dem Kläger ein Recht auf Benutzung der öffentlichen Einrichtung auch für Veranstaltungen dieser Art zugesprochen. Die Stadt als Träger öffentlicher Einrichtungen dürfe zwar deren Zweck festlegen und auch bestimmte Arten von Nutzungen ausschließen. Sie müsse dabei aber das höherrangige Recht und insbesondere die Grundrechte beachten. Einem Bewerber allein wegen zu erwartender unerwünschter Meinungsäußerungen den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung zu verwehren, verstoße gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Etwaige antisemitische Äußerungen könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht bereits aufgrund ihres Inhalts einen Ausschluss rechtfertigen, sondern erst dann, wenn damit die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdet werde. Es sei gegenwärtig nicht ersichtlich, dass diese Gefahrenschwelle mit den Boykottaufrufen der Befürworter der BDS-Kampagne erreicht werde. Wenn eine öffentliche Einrichtung für Veranstaltungen zu allgemeinpolitischen Fragen zur Verfügung gestellt werde, dürften nicht nur die von dem Einrichtungsträger gebilligten Themen und Meinungen zugelassen werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der BayVGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.(BayVGH, Urteil vom 17. November 2020, 4 B 19.1358).

Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes:
1 Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2018 verpflichtet, dem Kläger für die geplante Diskussionsveranstaltung zum Thema „Wie sehr schränkt München die Meinungsfreiheit ein? – Der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 und seine Folgen“ den Zugang zum Bürgersaal Fürstenried (Züricherstraße 35, 81476 München) im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten durch Einwirkung auf den Trägerverein Bürgersaal Fürstenried e.V. zu verschaffen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen…

Auf über 20 Seiten erfolgen Begründungen , hervorgehoben seien an dieser Stelle  Ziffer 59 und 60

59  Es bestehen insbesondere keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die im Bundesgebiet entfalteten Aktivitäten der auf den Staat Israel zielenden Boykottbewegung auch eine die Friedlichkeitsgrenze überschreitende gezielte Stimmungsmache gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland oder gar ein Aufstacheln zum Hass gegen diese Personengruppe umfassen könnte. Erst wenn mit der gezielten Verbreitung antisemitischer Stereotype derartige Ausgrenzungs- und Stigmatisierungseffekte provoziert würden, läge darin – unabhängig von einem möglichen Strafrechtsverstoß – eine hinreichend konkrete Gefährdung des Schutzguts der öffentlichen Ordnung (Art. 6 LStVG; Art. 11 Abs. 1 PAG), die den Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2004 – 1 BvQ 19/04 – BVerfGE 111, 147/156 f.; B.v. 7.7.2020, a.a.O., Rn. 15 ff.; Attendorn/Schnell, NVwZ 2020, 1224/1225 ff.). Da diese Gefahrenschwelle mit den Boykottaufrufen der Befürworter der BDS-Kampagne derzeit ersichtlich nicht erreicht wird, kann der Zugang zu kommunalen Einrichtungen nicht allein mit dem Hinweis auf eine (nach Einschätzung des Einrichtungsträgers bestehende) antisemitische Grundtendenz der geplanten Veranstaltungen verweigert werden. Dass der Schutz der jüdischen Identität und damit verbunden die Anerkennung des Existenzrechts des Staates Israel seit langem feststehende Maximen der deutschen Politik sind und als identitätsprägende Grundwerte auch auf die deutsche Rechtsordnung einwirken bzw. bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind (dazu Weller/Lieberknecht, a.a.O., 322 f. m.w.N.), vermag an dieser verfassungsrechtlichen Bewertung nichts zu ändern. 

60 (2) Selbst wenn man die an einen bestimmten Meinungsinhalt anknüpfende Versagung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung nicht als (mittelbaren) Eingriff in das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG bewerten wollte, läge darin jedenfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Für die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen Veranstaltungen, die sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, und allen sonstigen politischen Veranstaltungen fehlt ein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund.

25. November 2020
Urteil für die MeinungsfreiheitNorman Paech, Prof. em. für Politikwissenschaft und Öffentliches Recht

23. November 2020
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof stärkt Meinungsfreiheit den Rücken – Rolf-Henning Hintze, Journalist

23. November 2020
Auf Antisemitismus (oder das, was manche dafür halten) kommt es bei der Meinungsfreiheit nicht an –  Lothar Zechlin, Prof. em. für Öffentliches Recht

20. November 2020
Ein Meilenstein für die Meinungsfreiheit – Ein Kommentar zum sog. „Ried-Urteil“ des VGH von Peter Vonnahme, Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof i. R.