Brian Klug – Was es bedeutet zu sagen, Israel habe ein Existenzrecht
Veröffentlicht von JÜDISCHE STIMME FÜR GERECHTEN FRIEDEN IN NAHOST
Aufgrund der andauernden Diskussionen über den Begriff Existenzrecht, freuen wir uns den folgenden Text von Brian Klug hier veröffentlichen zu dürfen. Die deutsche Übersetzung erschien zuerst in “ Bedingungslos für Israel?Positionen und Aktionen jenseits deutscher Befindlichkeiten. Sophia Deeg / Hermann Dierkes (Hrsg.) ISP Verlag”.
Brian Klug, Senior Research Fellow an der St. Benet’s Hall in Oxford, Mitbegründer der Independent Jewish Voices und einer der HerausgeberInnen von ‚A Time to Speak Out‘ (London:Verso, 2008). Sein Buch ‚Offence: The Jewish Case‘ (London: Seagull Books) erscheint im September 2009.
Die conditio sine qua non
„Niemand erweist Israel einen Dienst, indem er sein ‚Existenzrecht‘ proklamiert. Es ist beunruhigend, dass so viele, die Israel wohlgesonnen sind, diese verächtliche Formulierung im Munde führen.“ So begann der „Saudi-Text“, ein Artikel, der am 18. November 1981 in der New York Times erschien. Angesichts der heutigen israelischen Politik mag es überraschen, dass der Autor niemand anderer als Abba Eban war, 1966 – 1974 israelischer Außenminister der Arbeitspartei.(1) Als Ebans Artikel herauskam, war die Arbeitspartei in der Opposition, und noch überraschender könnte sein, dass seine ungehaltenen Worte nicht gegen Menachem Begin gerichtet waren, den Führer der rechtsgerichteten Likud-Partei (heute von Premierminister Benjamin Netanyahu geführt), die vier Jahre zuvor an die Macht gekommen war. Keineswegs – zumindest in diesem Punkt waren sich die beiden Gegner vollkommen einig. Als Begin seine frisch gewählte Regierung im Juni 1977 in der Knesset präsentierte, bekannte er nachdrücklich: „… ich möchte hier feststellen, dass die Regierung Israels keine Nation, sei sie nah oder fern, mächtig oder klein, darum ersuchen wird, unser Existenzrecht anzuerkennen.“(2)
Selbstverständlich hat weder Begin noch Eban damit zum Ausdruck bringen wollen, dass Israel kein Existenzrecht hat. Ihnen ging es darum, dass dieses Recht als gegeben betrachtet werden sollte, als etwas, das außer Zweifel steht. Genau aus diesem Grund wiesen sie die Vorstellung zurück, dass Israel irgend jemanden nötig habe, der es ihm bestätigt oder zubilligt. „Israels Existenzrecht“, so Abba Eban weiter, „ist, wie das der Vereinigten Staaten, Saudi Arabiens und das von 152 anderen Staaten ein Axiom und gilt uneingeschränkt. Die Legitimität Israels ist nicht in der Schwebe und wartete darauf vom Königshaus von Riyadh anerkannt zu werden.“(3) Ähnlich äußerte sich Begin weiter in seiner Rede vor der Knesset: „Es käme keinem Briten oder Franzosen, keinem Belgier oder Niederländer, keinem Ungarn oder Bulgaren, keinem Russen oder Amerikaner in den Sinn, für sein Volk die Anerkennung seines Existenzrechts einzufordern. Ihre Existenz bedeutet per se ihr Recht zu existieren. Dasselbe gilt auch für Israel.“(4)
Heute aber ist die Formulierung, die Eban als „verächtlich“ bezeichnete, allgegenwärtig. Sie stellt das Passwort, die Eintrittskarte in zwei unterschiedlichen, (wenn auch sich überschneidenden) Arenen dar. Die eine ist die Welt der internationalen Diplomatie, in der das Quartett (die Vereinigten Staaten, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und Russland) die Hamas seit ihrem Sieg bei den palästinensischen Wahlen vom Januar 2006 isoliert, solange die Partei drei politische Bedingungen nicht erfüllt, darunter „die Anerkennung Israels“.(5) Israel selber hat diese Bedingung ebenfalls für jeden zukünftigen „Partner für den Frieden“ gesetzt. Der Diskurs in diplomatischen Zirkeln offenbart, dass „die Anerkennung Israels“ erheblich mehr bedeutet als die implizite Anerkennung der Tatsache, dass der Staat existiert. Zum einen bezieht sich die Formulierung auf das Recht – nicht nur die Tatsache – seiner Existenz, wie George W. Busch, damals noch Präsident unterstrich: „Die Hamas hat deutlich gemacht, dass sie Israels Existenzrecht nicht anerkennt. Und ich habe deutlich gemacht, dass wir, solange das ihre Politik ist, keine palästinensische Regierung dieser Partei unterstützen werden.“(6) Zum anderen genügt es nicht, um die genannte Bedingung zu erfüllen, dass die Hamas (oder wer immer) die Anerkennung nur implizit vollzieht: Sie muss ausdrücklich sein – sie muss ausgesprochen werden.
Viele, die – in Ebans Worten – „“Israel wohlgesonnen sind“, stellen in der Öffentlichkeit eine ähnliche Forderung auf. Das ungeschriebenen Gesetz, dem sie dabei folgen, seien sie zivilgesellschaftliche Gruppierungen oder Einzelpersonen, ist ungefähr das folgende: „Du kannst Israel gerne kritisieren so viel du willst, solange du nur sein Existenzrecht proklamierst.“ Die Eintrittskarte ist also in beiden Arenen die selbe. Bist du die Hamas und möchtest Hilfen durch das Quartett bewilligt bekommen; bist du eine der interessierten Parteien, die gerne am Verhandlungstisch Platz nehmen möchten; oder bist du einfach eine Privatperson, die etwas gegen Israel hat: in jedem Fall musst du wie Ali Baba in der Geschichte die magischen Worte aussprechen, und die Tür öffnet sich. Lebte Eban noch, er wäre überrascht, wenn er erführe, in welchem Ausmaß seine „verächtliche Formulierung“ zur unerlässlichen Bedingung geworden ist.
Nicht als Politiker komme ich auf dieses Thema zu sprechen, sondern als jemand, der zu Israel und zum israelisch-palästinensischen Konflikt bestimmte Ansichten hat, die er manchmal individuell und manchmal mit anderen zusammen vertritt. Die „unerlässliche Bedingung“ ist mir in diesem Zusammenhang begegnet. Daher werde ich mich eher der öffentlichen Debatte zuwenden als der Welt der internationalen Diplomatie. Obwohl sich die beiden Sphären überschneiden und manche Aspekte der Argumention von der einen in die andere hinüber reichen, werde ich nicht versuchen, den komplexen Verhältnissen der diplomatischen Szene gerecht zu werden. Die Diplomatie ähnelt einem Katz-und-Maus-Spiel, bei dem die Spieler bei der Verfolgung – oftmals flexibler und veränderlicher – politischer Ziele zu Hause und auf der Welt zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche Strategien anwenden; all das erfordert eine Analyse besonderer Art. Ich werde mich dagegen auf die Debatte im öffentlichen Raum konzentrieren, weil sie der mich unmittelbar betreffende Kontext ist; sie kenne ich aus erster Hand und eigener Erfahrung, und meine Erfahrung ist dasjenige, was mich zu diesem Essay motiviert.
Als Vorüberlegung zur eigentlichen Diskussion und, um das Thema schärfer herauszuarbeiten, möchte ich den Fall Israels kurz beiseite lassen und mich der Formulierung „ein Existenzrecht“ zuwenden. Was bedeutet es als rechtliches Konzept, das sich auf Staaten bezieht? Im Internationalen Recht gilt für souveräne Staaten, dass sie einer gegenüber dem anderen gewisse Rechte haben, von denen sich die meisten auf die Prinzipien zurückführen lassen, die in Artikel 2 der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind und deren viertes lautet: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“(7) Artikel 51 der UN-Charta spezifiziert das „Recht auf Selbstverteidigung“ bei einem bewaffneten Angriff.(8) Resolutionen, Erklärungen und Verträge haben die Liste im Laufe der Jahre um weitere spezifische Rechte (sowie entsprechende Verpflichtungen) ergänzt, so dass wir sagen können, ein Staat habe beispielsweise ein Recht auf territoriale Integrität, ein Recht auf Sicherheit, ein Recht, in Frieden innerhalb anerkannter Grenzen zu leben, und so weiter.(9) In jedem Fall setzen all diese Rechte die Existenz des Staates, um den es jeweils geht, voraus – ein nicht-existenter Staat könnte keine Rechte haben -, aber ob der Staat seine Existenz zu Recht hat, ist eine andere Frage.
Außer natürlich, „ein Existenzrecht“ wäre nichts anderes als eine Kurzformel für die Gesamtheit der spezifischen Rechte, die ein Staat hat. Damit würde sein „Existenzrecht“ auf sein Recht auf ein Territorium, auf Sicherheit, auf Selbstverteidigung etc. hinauslaufen, und in diesem Fall wäre an einem „Existzenzrecht“ nichts Myteriöses. Dann aber wäre es nichts eigens Hervorzuhebendes – weil es nichts an sich hat, was es herausheben würde. Wenn aber das Existenzrecht eines Staates mehr bedeutet als nur die Summe seiner spezifischen Rechte (oder einer Untergruppe eben dieser Rechte) – was ist es dann? Was ist ein bloßes „Existenzrecht“, hat man es aller Spezifika entkleidet? Welchen besonderen Sachverhalt beschreibt das Wort „Existenz“, so dass es Gegenstand eines eigenen Rechts sein könnte. Bekanntlich hat Kant argumentiert, dass Existenz oder „Sein“ kein „reales Prädikat“ sein könne, denn wenn wir die Existenz eines Dings prädizieren, fügen wir unserem Begriff des Dings nichts hinzu.(10) Obwohl er das Argument in einem ganz anderen Zusammenhang entwickelte, kommt einem seine Analyse in den Sinn. Territoriale Integrität, in Frieden leben, Selbstverteidigung etc. – alle diese Attribute machen zusammen unseren Begriff irgend eines Staates aus oder qualifizieren ihn; Existenz tut das nicht. Jedes von ihnen ist eine Weise, in der ein Staat existiert, eine Art, wie er sein kann. Existenz selber oder per se ist nicht (nichts ist eine Modalität von sich selber); das macht es, so gesehen, zu einem eigenartigen Kandidaten dafür, ein eigenes Recht darzustellen.
Aber vielleicht ist mit „einem Existenzrecht“ als juristischer Terminus, der auf souveräne Staaten angewandt wird, weder ein spezifisches Recht unter anderen gemeint, noch eine ganze Gruppe (oder Untergruppe) von spezifischen Rechten, sondern die Legitimität eines Staates, wobei dies bedeutet, dass der Staat mit den Regeln des Internationalen Rechts (so, wie sie gelten) konform ist: entweder hinsichtlich seiner Entstehung, seiner Aufnahme in die Internationale Gemeinschaft oder indem und wie er seinen Verpflichtungen laut der UN-Charta gerecht wird, oder aber hinsichtlich einer Kombination dieser Faktoren.(11) So gesehen scheint die Frage, ob ein bestimmter Staat – etwa Israel – „ein Existenzrecht“ hat, eine juristische – keine politische – zu sein.
Aber die Hamas ist weder ein Gerichtshof noch eine Gesellschaft internationaler Juristen. Auch ich bin übrigens nichts dergleichen. Noch kann das die große Mehrheit derer für sich beanspruchen, die in der Arena der internationalen Diplomatie eine Rolle spielen oder an den öffentlichen Debatten teilnehmen. Trotzdem kommt wahrscheinlich jede und jeder von uns gelegentlich in die Lage, um eine Stellungnahme ersucht zu werden, ob Israel „ein Existenzrecht“ hat – und dann entsprechend unserem Verdikt beurteilt zu werden. Im übrigen ist es unwahrscheinlich, dass wir jemals von einem anderen Staat oder zu dessen Gunsten mit dieser Frage konfrontiert werden. Ich kann mir tatsächlich keinen anderen Staat vorstellen, der auf seinem „Existenzrecht“ bestehen würde und von anderen verlangen würde, dass diese dieses Recht ausdrücklich anerkennen. (Deshalb, unter anderem, ist die Formulierung so undurchsichtig: Ihre Bedeutung ist nicht durch die Anwendung determiniert oder verdeutlicht worden.) Das ist besonders frappierend, wenn wir uns vor Augen halten, wie viele Staaten in der jüngeren Vergangenheit entstanden sind. James Crawford ruft uns in Erinnerung: „Zu Beginn des Zwanzigsten Jahrhunderts gab es um die fünfzig anerkannte Staaten. Unmittelbar vor dem Zweiten Weltkrieg waren es fünfundsiebzig. Bis 2005 gab es bereits annähernd 200, um genau zu sein 192.“(12) Somit ist Israel nur einer von 172 neu erschaffenen Staaten. Die rechtliche Legitimität vieler dieser Staaten steht zur Debatte, doch es scheint mir keinen anderen Fall zu geben, bei dem diese Debatte unter dem Gesichtspunkt des „Existenzrechts“ geführt wird;nur bei Israel ist das so.
Nimmt man all diese Überlegungen zusammen, so wird durch sie die Vermutung nahegelegt, dass es sich bei dem „Existenzrecht“, auf dem Israel (und mit ihm viele, die sich als seine Anhänger sehen) so hartnäckig besteht, nicht oder doch nicht in erster Linie um eine rechtliche Kategorie handelt. Wenn es dabei um Legitimität geht, dann nicht im Sinne einer Übereinstimmung mit Regeln des Internationalen Rechts, jedenfalls nicht wesentlich. Es geht um etwas anderes. Eine andere Agenda, ein anderes Bedürfnis (oder andere Bedürfnisse) stecken hinter diesem Bestehen auf dem „Existenzrecht“. Bei näherer Betrachtung stellt sich heraus, dass die „unerlässliche Bedingung“ die gesamte Debatte um Israel und Palästina verzerrt. Zum Teil liegt das daran, dass diese Bedingung alle Luft zum Atmen aufsaugt, indem sie die „existenzielle Bedrohung“ Israels hervorhebt und so die Aufmerksamkeit von der Bürde ablenkt, die den Palästinensern auferlegt wird (ganz abgesehen von den Sicherheitsbedenken benachbarter Staaten). Zum Teil hängt es damit zusammen, dass der Inhalt jener Formel vom Existenzrecht gleichbedeutend mit einem Knäuel der Verwirrung ist: „Israel hat ein Existenzrecht“ ist in jedem seiner Teile und als Ganzes so vage wie eine Wolke (oder so glitschig wie ein Aal).
Je mehr die Zeit davonläuft, desto dringender das Anliegen, die Nebelwolken zu zerstreuen und die verfahrene Situation im Nahen Osten zu überwinden. Mit dieser Dringlichkeit vor Augen habe ich diesen Essay geschrieben. Als Jude, der in Großbritannien lebt, bin ich mir durchaus auch der Wirkung der Debatten um Israel auf das jüdische Leben in anderen Teilen der Welt bewusst. Wie bereits angedeutet, ist dieser Essay keine juristische Übung. Ich beziehe mich auf die öffentlichen Debatten und diskutiere die rhetorische Wirkung der Formulierung „Israel hat ein Existenzrecht“ und ihre weit verbreiteten Anwendung als Litmus-Test. Wie Abba Eban und Manachem Begin erachte ich die „conditio sine qua non“ als nicht haltbar, wobei sich allerdings meine Gründe von den ihren unterscheiden.
II
Ein Knäuel der Verwirrung
Ich möchte mit einer persönlichen Begebenheit beginnen. Im Februar 2007 riefen wir, eine Gruppe von Menschen – alle jüdisch – in Großbritannien eine Initiative ins Leben, die wir „Unabhängige jüdische Stimmen“ (IJV) nannten. Mit Blick in erster Linie auf den israelisch-palästinensischen Konflikt formulierten wir eine Erklärung – „Die Zeit ist reif für eine öffentliche Stellungnahme“ – und luden andere Juden in Großbritannien ein, sich uns anzuschließen, indem sie die Erklärung unterzeichneten. Kern der Erklärung sind fünf Prinzipien der (sozialen) Gerechtigkeit und der Menschenrechte, Prinzipien, die entweder selber universell oder in einem universellen Geist abgefasst sind. (13) Wir gingen davon aus, dass diese Prinzipien und nicht die einer Gruppen- oder ethnischen Loyalität an erster Stelle stehen sollten. Im Vorfeld testeten wir den Entwurf unserer Erklärung, indem wir ihn einigen Freunden und Bekannten vorlegten, denen wir vertrauten. Von einer Seite wurde uns mit großem Nachdruck folgender Rat gegeben: „An den Anfang müsst ihr unbedingt eine ausdrückliche Erklärung setzen, in der ihr Israels Existenzrecht und sein Recht zu gedeihen betont.“ Andernfalls, so warnte uns dieser Ratgeber, würden wir bei den Mainstream der britischen Juden kein offenes Ohr finden.“ Er erinnerte uns also an die conditio sine qua non.
Er gab uns diesen Rat in der besten Absicht, und es war kein schlechter Rat. Aber genau in dem Maße, wie er Recht hatte, hatte er auch Unrecht; denn, wenn wir, um „ein offenes Ohr zu finden“, das würden sagen müssen, genau dann würde unsere Botschaft nicht gehört werden. Unsere eigenen Worte würden sie übertönen. Hätten wir auf ihn gehört, wären wir in Widerspruch zu uns selber geraten. Nicht etwa, weil wir behaupten wollten, dass Israel kein „Existenzrecht“ hätte: wir machten ebenso wenig die negative wie die positive Aussage. Wir gingen von universellen Prinzipien aus, die eine parteiische Unterstützung der einen Seite gegen die andere transzendieren, und wir riefen zu einer Debatte über den israelisch-palästinensischen Konflikt auf, die auf von der Annahme ausgeht, dass diese Prinzipien in gleicher Weise für alle Parteien gelten. Israel herauszuheben und unsere Unterstützung für sein Existenzrecht zu unterstreichen, hätte eine ganz andere – oder doch eine verworrene – Botschaft übermittelt. Wir hätten uns einer bestimmten Gruppe von Adressaten empfohlen – zugegeben, einer großen Gruppe innerhalb der jüdischen Welt – doch, dies wäre auf Kosten unserer Glaubwürdigkeit gegangen. Selbstverständlich hätten wir positive Aufmerksamkeit gewonnen, doch die Unabhängigkeit unserer Stimmen hätten wir verloren.
Doch nehmen wir einmal an, wir hätten auf den Rat gehört und unsere Erklärung mit der obligatorischen Formel eingeleitet: Was hätten diese Worte denjenigen mitgeteilt, die von uns verlangen, dass wir sie aussprechen, um gehört zu werden? Oder anders gesagt: Was für eine Art „offenes Ohr“ hätten sie uns geschenkt? Sie hören uns von einem „Existenzrecht“ sprechen, wobei unklar bleibt, als was für eine Art Recht genau sie es auffassen – es muss, wie wir gesehen haben, mehr als rein juristisch gemeint sein. Nennen wir es ein moralisches Recht. Aber insoweit und so lange wir nicht wissen, worin sie die moralische Grundlage dieses Rechts sehen, wissen wir nicht wirklich, was sie uns sagen hören (denn sie hören uns die Quelle moralischer Autorität bestätigen, auf der dieses Recht gründet). Und ehe wir diesen Punkt klären können, müssen wir wissen, was sie unter der Bezeichnung „Israel“ verstehen. Was ist Israel? Welcher Natur oder Identität ist der Träger dieses moralischen „Existenzrechts“? Sicher ist Israel ein Staat, mit anderen Worten, eine souveräne Entität innerhalb eines bestimmten Territoriums. Und da ergeben sich zwei Komplikationen. Die erste besteht darin, dass das Territorium in diesem Fall nicht fest umrissen ist. Denn welches sind Israels – rechtlich bindend festgelegte – Grenzen? Diese Frage ist nie wirklich beantwortet worden.(14) Was bedeutet es, von einem Staat zu sagen, er habe ein „Existenzrecht“, wenn wir die Ausdehnung des Territoriums, auf dem dieses Recht ausgeübt wird, nicht kennen? Und da die Frage der Grenzen eine der brennenden Fragen im israelisch-palästinensischen Konflikt ist, können wir sie nicht stillschweigend übergehen. Aber vielleicht werden wir (von denen, die wünschen, dass wir es aussprechen) nur gebeten zu sagen: „Israel hat irgendwo zwischen dem Mittelmeer und dem Jordan ein Existenzrecht“, wobei offen bliebe, welches seine Grenzen wären. Vielleicht meinen sie es so, vielleicht auch nicht. Aber lassen wir es so stehen; denn es stellt sich ein tieferes Problem, wenn wir uns der zweiten Komplikation zuwenden, die der Bezeichnung „Israel“ innewohnt. Israel ist ein Staat. Bezeichnet aber der Name „Israel“ den Staat als solchen oder bezeichnet er ihn als jüdischen Staat. Bezeichnet er – um noch einen Schritt weiter zu gehen – den Staat als den Staat der Juden? Was würden wir in diesem Fall sagen, wenn wir sagten, „Israel hat ein Existenzrecht“? Was würden die, für die wir das aussprächen, als unsere Aussage hören? Wir würden von Israel sprechen, aber in welchem Sinne?
In seiner Grundsatzrede zur Außenpolitik, die Premierminister Benjamin Netanyahu am 13. Juni 2009 an der Bar Ilan University hielt, ließ er für sein Publikum – die Welt – keinen Zweifel daran, was er meint, wenn er „Israel“ sagt. Ein übers andere mal nannte er das Land „den Staat des jüdischen Volkes“ oder „die nationale Heimat des jüdischen Volkes“. Er zündete Nebelkerzen, während er zugleich Salz in die Wunden streute, indem er die Westbank hartnäckig als „Judäa und Samaria“ bezeichnete, also die biblischen Namen für die Region (wie es auch der offiziellen israelischen Terminologie entspricht) benutzte, selbst als er den Palästinensern die Verantwortung aufbürdete und die „unerlässliche Bedingung“ beschwor. „Wir erwarten von der palästinensischen Führung, dass sie aufsteht und klar und einfach sagt: ‚Wir haben genug von diesem Konflikt. Wir erkennen das Recht des jüdischen Volkes auf einen eigenen Staat in diesem Land an. Wir werden in echtem Frieden an seiner Seite leben.’“(15)
Für wie viele Menschen im jüdischen Mainstream bedeutet „Israel“ dasselbe, was es für Netanyahu bedeutet? Das ist schwer zu sagen. Mein Eindruck ist, dass eine Mehrheit die Aussage unterschreiben würde, dass sie unter „Israel“ „einen jüdischen Staat“ verstehen, aber ob sie sich klar darüber sind, was das wiederum bedeutet, steht auf einem anderen Blatt. Zum einen, haben sie eine Vorstellung davon, wer als „jüdisch“ gelten soll? (Der Staat Israel scheint sich selber darüber nicht im Klaren zu sein. So sind unter den Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die als Juden die Staatsbürgerschaft erhalten, Hunderttausende, die von israelischen rabbinischen Gerichten „als nicht-jüdisch betrachtet werden“.(16) Doch diese Gerichte sind „Teil des israelischen Gerichtssystems“.(17) Zum anderen, gehen sie davon aus , dass „ein jüdischer Staat“ bedeutet, es ist ein Staat, der die ethnische und religiöse Identität der meisten – zufällig jüdischen – Israelis verkörpert? Das wäre die denkbare Möglichkeit am einen Ende des Spektrums. Oder meinen sie – das wäre das andere Ende des Spektrums- einen Staat, dessen Gesetze, Institutionen und offizielle Praktiken Juden positiv diskriminieren. Und, wie viele von ihnen würden die Idee „eines jüdischen Staates“ von Netanyahus sehr weit gefasstem Begriff von Israel als „dem Staat des jüdischen Volkes“ unterscheiden wollen? Oder würden sie darin eine Unterscheidung ohne wirkliche Differenz sehen? Ich vermute, in diesem Punkt würde man sehr viel Vagheit und Unsicherheit antreffen; möglicherweise ist es eine Frage, über die viele noch gar nicht nachgedacht haben. Wenn man sie aber herausfordern würde, nehme ich doch an, dass eine beträchtliche Anzahl von Israels jüdischen Unterstützerinnen und Unterstützern die Auffassung äußern würde, dass Israel „unser Staat“ ist. Wenn Israel tatsächlich das ist, dann bedeutet das, „Israel“ ist „der Staat des jüdischen Volkes“; und in diesem Fall bedeutet, zu sagen Israel habe ein „Existenzrecht“, nicht nur, dass dieser Staat ein bestimmtes Recht hat; es bedeutet zu sagen, dass ein bestimmtes Volk ein Recht auf diesen Staat hat. Das ist etwas ganz anderes, und ich denke, es führt uns näher an das heran, was eigentlich hinter der Forderung steht, die in diesem Essay diskutiert wird.
Wenn es das ist, was Israel für diejenigen bedeutet, die von uns unbedingt die obligatorische Formel hören wollen („Israel hat ein Exitenzrecht“), dann (um an einem Gedanken anzuknüpfen, den ich in der Schwebe gelassen habe) werden sie implizit in dem, was wir sagen, etwas anderes hören: Sie werden uns die Quelle moralischer Autorität bestätigen hören, die dieses Recht begründet. Nochmals, es ist nicht ganz klar, was sie dafür halten, noch würden sie unbedingt alle dieselbe Begründung angeben. Und dennoch im großen und ganzen sind die verschiedenen Gründe, die angeführt werden Variationen gewisser Themen. Netanyahu schlug vertraute Töne an, als er in seiner Rede vom Juni 2009 sagte: „Das Recht, unseren souveränen Staat hier, im Lande Israel zu errichten ergibt sich aus einer schlichten Tatsache: Eretz Israel ist der Geburtsort des jüdischen Volkes.“(18) (Und das lässt die Palästinenser wo? – Laut Netanyahu sind sie „im Herzen unseres jüdischen Heimatlandes“.(19)) Er behandelte Genesis als historisches Dokument, indem er von der „Verbindung des jüdischen Volkes zum Land“ sprach, die „über 3500 Jahre“ zurückreiche und bezog sich auf „Judäa und Samaria“ als „die Orte, wo unsere Vorväter Abraham, Isaak und Jakob wandelten …“(20) Dabei hält er das göttliche Licht unter dem Scheffel: Denn er zitiert die Bibel, ohne sich auf Gott zu beziehen. Begin war da direkter: „Unser Existenzrecht wurde uns vom Gott unserer Väter gewährt, als die menschliche Zivilisation ihre erste Morgenröte aufglimmen sah, vor annähernd 4000 Jahren.“(21)
Der Beispiele sind viele und andere Themen könnten exemplifiziert werden, doch im Rahmen dieses Essays ist es unerheblich, der Vielfalt der Argumente weiter nachzugehen. Hier geht es um Folgendes: angenommen, wir wären dem Rat gefolgt, den man uns gab; angenommen wir hätten die Erklärung der IJV mit den Worten beginnen lassen: „Israel hat ein Existenzrecht“ – so wie die Worte von der Hörerschaft, für die wir sie niedergeschrieben hätten, aufgenommen worden wären, hätten wir uns damit im Grunde eine umfassende politische Ideologie zu eigen gemacht: die Ideologie des jüdischen Nationalismus, der sich auf Palästina bezieht. Doch wir hätten es nicht von vornherein gewusst.
Anders gesagt: Auf der einen Seite bedeutet die erklärte Unterstützung des „Existenzrechts“ Israels die Unterzeichnung eines Blanko-Schecks; denn diese Formulierung ist in sich unklar. Auf der anderen Seite ist es wahrscheinlich, dass der Scheck zugunsten einer oder einer anderen umfassenden Theorie darüber, was dieser Staat ist, eingelöst würde: einer Theorie, bei der es nicht nur um seine Existenz, sondern auch um seine Essenz ginge. Danach wäre es dann nicht mehr möglich , beispielsweise zu sagen: „Ich unterstütze Israels Existenzrecht, aber schlage vor, dass es sich neu definiert als ‚Staat der Israelis‘ und nicht mehr ‚Staat der Juden’“. Das kann man nicht mehr sagen, ist erst einmal in das Konzept des Staates eingeschrieben, dass er „dem jüdischen Volk gehört“, und man hat es unterschrieben; denn das hätte man mit der Unterschrift des Blanko-Schecks getan, ob gewollt oder ungewollt. Der eben angedeutete Vorschlag könnte in der Absicht gemacht worden sein, die Zukunft des Staates zu sichern, aber viele Anhänger Israels würden denjenigen, der ihn machte, angreifen und behaupten, er wolle Israel „zerstören“. (Gar einen bi-nationalen Staat vorzuschlagen würde einen noch weiter ins Abseits katapultieren.) Die exakte Bedeutung von „Israel“ determiniert, was als „existieren“ aufzufassen ist und daher das „Existenzrecht“ gewährleistet.
So kann es sein, dass du, wenn du der Forderung nachkommst, Israels „Existenzrecht“ zu proklamieren, in die Lage gerätst, beim Versuch einer Debatte um die Zukunft eingeschränkter zu sein als dir lieb ist. Im Übrigen unterstellt die andauernde Betonung seines Existenzrechts, dass Israel unter einer andauernde Bedrohung seiner Existenz steht – entweder durch die Palästinenser oder durch Staaten der Region. Das trägt dazu bei, eine ganze Weltanschauung – „wir gegen die Welt“ – zu verstärken und damit die militaristische Denkweise, die sie unweigerlich nach sich zieht. Es legt nahe, dass nichts in diesem Konflikt so wichtig ist wie eben dieses; dass der Konflikt beendet werden könnte, sobald nur die Feinde Israels es endlich in Frieden lassen würden; und dass diese konstante „existenzielle Bedrohung“ jegliches illegale Vorgehen Israels und jede seiner umstrittenen politischen Maßnahmen rechtfertigt. Die „Operation Verteidigungsschild“ mag als Beispiel dienen: Im Frühjahr 2002 rollten israelische Truppen in großem Stil in die Westbank ein. Fernsehzuschauer und Zeitungsleser überall auf der Welt wurden mit Szenen der Verwüstung in Djenin, Ramallah und anderen Orten konfrontiert. Doch mit den Augen von Ariel Scharon betrachtet, hätte es gerade anders herum sein können: Palästinenser, die Tel Aviv oder Aschdod verwüsteten – oder das Warschauer Ghetto. „Dies ist ein Kampf um das Überleben des jüdischen Volkes“, erklärte der Mann, der damals Israels Premierminister war, „um das Überleben des Staates Israel“.(22)
Überleben. Existenz. Diese Worte weisen, so denke ich, in die Richtung dessen, was letztendlich hinter der „conditio sine qua non“ steht – jedenfalls für viele ganz gewöhnliche jüdische Menschen, die an der allgemeinen öffentlichen Debatte teilnehmen. Sie sind keine Schräubchen in der Maschinerie der Israel-Lobby, denen von zionistischen Apparatchiks gesagt würde, was sie zu denken haben. Was sie bewegt, ist etwas, das tiefer liegt als Ideologie: Erinnerung. Und wenn es ein Wort gibt, das in ihre Erinnerung eintätowiert ist, dann ist es dieses: „Existenz“. Das Recht zu existieren; das Recht, in seinem Jüdischsein zu existieren; als Jude das Recht haben zu existieren: Das wurde Millionen Menschen in Europa verwehrt. Es ist ein existenzielles Grauen, das sich innerhalb der lebendigen Erinnerung vieler Juden ereignete – und innerhalb der kollektiven Erinnerung einer noch viel größeren Zahl. Das verleiht dem Thema der Existenz ein „spezifisches Gewicht“, das auf Israel übertragen wird, wenn man in ihm verschwommen „den jüdischen Staat“ sieht. So gesehen verwundert es nicht, dass bei der Debatte um Israel der Fokus auf „Existenz“ diese besondere Rolle spielt. Und es ist nachvollziehbar, dass gutwillige Menschen, die aufgefordert werden, sich für Israels „Existenzrecht“ auszusprechen, instiktiv „Ja“ sagen – auch wenn dies fehlgeleitet ist und sie damit dem großen Knäuel der Konfusion ihre Zustimmung geben.
III
Von der Rhetorik zur Realität
Vielleicht besteht die tiefste Verwirrung überhaupt in dieser ganzen Debatte in der Unfähigkeit zwischen einem Staat und einem Individuum zu unterscheiden. Ich weiß nicht, ob oder in welchem Sinne ein souveräner Staat ein „Existenzrecht“ hat. Falls er es aber hat, ist ihm dieses Recht weder inhärent, noch ist es absolut. Ein Individuum hingegen hat ein inhärentes und absolutes Existenzrecht; es heißt auch „das Recht auf Leben“, und wie ich in der UN-Erklärung der Menschenrechte nachlese, ist es in „der Würde und dem Wert des Menschen“ begründet.(23) Der Staat gehört Menschen, aber er ist selber kein lebendiges, atmendes menschliches Wesen. Er ist nicht, insofern er ein Staat ist, mit Würde ausgestattet. Und falls er irgendeinen Wert haben sollte, dann nur als Funktion seines Werts für die Menschen, denen er gehört. Ich wünsche mir inständig, dass die „Unterstützer“ Israels sich statt auf das „Existenzrecht“ Israels zu kaprizieren, sich für seine „Sorgepflicht“ stark machen: eine Pflicht, die es allen seinen Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen schuldet – und jeder und jedem, die oder der unter seiner Herrschaft lebt.
Gewiss, für keinen Staat wäre es klug, die aggressive Sprache eines anderen Staates zu ignorieren, selbst wenn es sich dabei letztlich nur um Säbelrasseln handelt. Ich spiele hier auf die feindseligen Reden von Präsident Ahmedinejad von Iran an. Aber Klugheit ist nicht dasselbe wie Paranoia; und die Realität ist das Reich der Unterschiede. Wenn Israel seine kriegerische Haltung nicht ändern kann; wenn die Mentalität des fortgesetzten Krieges weiterhin vorherrscht, bei dem sich jedes Grenzgeplänkel zur Schlacht um das Überleben des jüdischen Volkes auswächst; dann werden die Konsequenzen für Israel ebenso fatal sein, wie sie für andere tödlich sind . Die israelische Rhetorik von der „Existenz“, die Teil seiner kriegerischen Haltung ist, gefährdet genau dies, seine Existenz.
Um seine Zukunft zu sichern, braucht Israel niemanden – weder die Hamas, noch Sie noch mich -, der sein „Existenzrecht“ anerkennt. Die UN-Sicherheitsratsresolution 242, die kurz nach dem Juni-Krieg von 1967 verabschiedet wurde, spricht von einem „gerechten und dauerhaften Frieden“, der unter anderem auf dem Prinzip beruht, dass jeder Staat der Region ein Recht hat, „innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen in Frieden zu leben, frei von Drohungen und Akten der Gewalt“(24) Die selben Formulierungen tauchen in dem „Rahmenabkommen für einen Frieden“ wieder auf, das 1978 beim Camp David Gipfel von Anwar Sadat und Menachem Begin unterzeichnet wurde.(25) Eine ähnliche Sprache sprechen die Friedensabkommen zwischen Israel und Jordanien (1994).(26) Mit anderen Worten, was Staaten tatsächlich brauchen, das sind spezifische Rechte. Das „Existenzrecht“ spricht entweder für sich – oder es besagt nichts Sinnvolles.
Es ist an der Zeit, mit dieser Sorge – um es nicht eine Obsession zu nennen – um Israels „Existenzrecht“ aufzuhören. Israel sollte wie jedes andere Land behandelt werden. Es hat (insoweit alle anderen Dinge gleich sind) die Rechte, die jeder existierende Staat besitzt. Doch kein Staat ist von Infragestellungen seiner grundlegenden verfassungsmäßigen Gegebenheiten ausgenommen, ob sie nun von seinen Bürgern oder von anderen vorgebracht werden. Das betrifft auch die Frage, ob ein Staat eine Union mit einem anderen beenden oder umgekehrt eingehen sollte. Das sind vollkommen legitime und nachvollziehbare Anliegen, die Menschen frei diskutieren können sollten, denen am Wohl jedes von der Frage betroffenen Menschen gelegen ist; denn es sind Menschen, die wichtig sind, nicht Staaten, nicht um ihrer selbst willen. Doch es ist unmöglich, die Art offener Diskussion zu führen, die um aller Bewohner der Region willen unbedingt geführt werden muss – wenn man vorher immer, als eine Art conditio sine qua non, versichern muss, dass „Israel ein Existenzrecht hat“.
Ich habe Abba Eban das erste Wort gegeben. Sein Wort soll – mit einer wohlmeinenden Modifikation – auch das letzte sein: „Niemand erweist ‚der Sache des Friedens‘ einen Dienst, indem er Israels ‚Existenzrecht‘ proklamiert.“
1) Abba Eban, „Der saudische Text“, New York Times, 18.11.1981; www.nytimes.com/1981/11/18/opinion/the-saudi-text.hatml. Eban antwortete auf „den Fahd-Plan“, den der saudische Kronprinz Fahd ibn Abd al-Aziz am 7. August 1981 vorgelegt hatte.
2) Erklärung an die Knesset durch Premierminister Begin anlässlich der Vorstellung seiner Regierung am 20.Juni 1977 in Historical Documents, Band 4 & 5: 1977 – 1979 (19. Juni 2000; einzusehen auf der website des israelischen Außenministeriums
3) Eban, „Der saudische Text“ (1981). Inzwischen gehören den Vereinten Nationen 192 Staaten an.
4) Begin, „Statement to the Knesset“ (1977)
5) Dies war die Formulierung, die Generalsekretär Kofi Annan benutzte, als er die Erklärung des Quartetts verlas („Hamas rejects unfair aid demand“, BBC News, 31.01.2006; http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/middle_east/4664152.stm. Die anderen beiden Bedingungen lauten „Gewaltfreiheit“ und „Übernahme früherer Übereinkünfte und Verpflichtungen einschließlich der Roadmap“.
6) „President Bush’s Remarks on Hamas Election Victory, 30.01.2006; www.jewishvirtuallibrary.org/jsource/US-Israel/bush20106.html
7) Charter of the United Nations (1945) in Malcolm D. Evans (Hrsg.), Blackstone’s International Law Documents, London: Blackstone Press, 2001, S.9
8) Ebd., S.16
9) Ich habe diese Rechte hier nur locker formuliert.
10) Immanuel Kant, Critique of Pure Reason, A 598 /B 626. Hier begründet Kant die Unmöglichkeit eines ontologischen Gottesbeweises.
11) Artikel 2 (2): All members, in order to ensure to all of them the rights and benefits resulting from membership, shall fulfil in good faith the obligations assumed by them in accordance with the present Charter“, Charter of the United Nations (1945), S.9. Ich bin Victor Kattan für seine Anmerkungen in dieser Sache dankbar.
12) James Crawford, The Creation of States in International Law (2. Aufl.), Oxford , Clarendon Press, 2006, S.4. Crawfords 870-Seiten-Band ist das anerkannte Standardwerk über Staatlichkeit.
13) Der Text der IJV-Erklärung kann auf der Website eingesehen werden: http://www,ijv.org.uk/.
14) John V. Whitbeck, „What does Israel’s ‚Right to Exist‘ means to Palestinians“, Christian Science Monitor, 2, Februar 2007; http://www.csmonitor.com/2007/0202/p09s02-coop.html
15) Der Text der an der Bar Ilan University gehaltenen Rede Netanyahus zur Außenpolitik: Ha’aretz, 14.Juni 2009; http://www.haaretz.com/hasen/spages/1092810.html
16) Anshel Pfeffer, „This conversion roll could hit us all“, The Jewish Chronicle, 30.05 2008, S.27
17) Gershom Gorenberg, „How Do You Prove You’re A Jew?“, New York Times (Magazine), 02.03.2008; http://www.nytimes.com/2008/03/02/magazine/02jewishness-t.hatml
18) „Full text of Netanyahus’s foreign policy speech at Bar Ilan“: „Eretz israel means „the Land of Israel“.
19) Ebd.
20) Ebd.
21) „Statement to the Knesset“
22) „Sharon vows to fight on“, BBC News, 10.04.2002; http://www.news.bbc.co.uk/1/hi/world/middle_east/1918861.stm
23) „Universal Declaration of Human Rights“ (1948) in P.R. Ghandhi, Blackstone’s International Human Rights Documents, Oxford, Oxford University Press, S.22
24) Walter Laqueur & Barry Rubin, The Israel-Arab Reader: A Documnetary History of the Middle East Conflict, London, Penguin Books, S.116
25) Ebd., S.223
26) Ebd., S.478
27) siehe Fußnote 1